Absatz eins,Der Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,
Artikel 15
20.10.2010