Absatz eins,Ein Mitglied des Landtages verliert sein Mandat,
- Ziffer einswenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
- Ziffer 2wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
- Ziffer 3wenn es die Angelobung nicht in der in Artikel 13, vorgeschriebenen Weise leistet;
- Ziffer 4wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an es öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet;
- Ziffer 5in den Fällen der Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.