Absatz eins,Der Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.