(5)Absatz 5,Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf der Genehmigung durch diesen. Hat der Staatsvertrag einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluss des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.