Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Text

Artikel 8

Staatsrechtliche Vereinbarungen

  1. Absatz eins,Das Land Steiermark und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen des Landes Steiermark mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen werden. Sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
  4. Absatz 4,Der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz eins und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 4, ist, wenn die Vereinbarung auf eine Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, Artikel 27, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluss des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
  6. Absatz 6,Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, anzuwenden. Das Gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatz 2,, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.