(4)Absatz 4,Der Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.Der Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz eins und 2 obliegt namens des Landes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen, die nicht vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.