Steiermark
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,
LG
Paragraph 102
18.10.1967
GemO
1000 Gemeindeordnung
Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
01.02.2014
11.12.2019
20000218
LST40003513