Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

18.10.1967

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 102

Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003513