Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

14.11.2024

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 55

Anwesenheitspflicht, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (Paragraph 33, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatz eins, bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003462