Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Außerkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 31

Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand

  1. Absatz eins,Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.
  2. Absatz 2,Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
  3. Absatz 3,Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 22,, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des Paragraph 24, durch Wahl zu besetzen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß Paragraph 55, Absatz 2, über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen der Paragraphen 23, und 24 zu besetzen.
  5. Absatz 5,Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25 und 27 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003430