(3)Absatz 3,Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 22,, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des Paragraph 24, durch Wahl zu besetzen.