Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 21

Angelobung der Gemeinderatsmitglieder

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.
  2. Absatz 2,Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003421