Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.09.2010

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 20

Konstituierende Sitzung des Gemeinderates

  1. Absatz eins,Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind zur konstituierenden Sitzung durch den im Amt befindlichen Bürgermeister binnen einer Woche nach Rechtskraft der Wahl mit dem Hinweis darauf einzuberufen, daß das unentschuldigte Nichterscheinen oder das unentschuldigte Entfernen vor Beendigung der Gemeindevorstandswahl den Mandatsverlust zur Folge hat. Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von 2 Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Einberufung zur konstituierenden Sitzung durch den Bürgermeister nicht innerhalb der Absatz eins, angeführten Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einberufung unverzüglich vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Sofern nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen sind (ein sich hiebei ergebender Bruchteil ist nach oben aufzurunden), ist binnen einer Woche neuerlich die konstituierende Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist und in der ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (Paragraph 21,) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (Paragraph 22,) die Wahlen des Bürgermeisters (Paragraph 23,) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Paragraph 24,) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (Paragraph 28,) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden.
  5. Absatz 5,Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des Gemeindevorstandes sind durch das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender), das 2 Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen hat, zu leiten.
  6. Absatz 6,Die Wahlen der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind mittels Stimmzettel vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist eine Person, die mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder bereits gewählten Gemeindevorstandsmitgliedern bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt ist, verschwägert ist oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht.
  8. Absatz 8,Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die Ausschließung der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003420