Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.10.1967

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 10

Neubildung und Aufteilung

  1. Absatz eins,Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.
  2. Absatz 2,Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.
  3. Absatz 3,Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003410