Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.10.1967

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 5

Gemeindesiegel

  1. Absatz eins,Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.
  2. Absatz 2,Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003403