Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.10.1967

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 2

Namen der Gemeinden und Ortschaften

  1. Absatz eins,Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
  2. Absatz 2,Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. Die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
  3. Absatz 3,Dem Bund oder dem Land aus der Durchführung der Namensänderung erwachsene Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Namensänderung oder die Bestimmung eines neuen Namens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40003400