(8)Absatz 8,Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens fünf Jahren nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Die 5-Jahres-Frist wird ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß § 11 bzw. § 16 Abs. 2 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl. Nr. 89/2012 berechnet. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens fünf Jahren nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Die 5-Jahres-Frist wird ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, berechnet. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß Paragraph 11, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder Paragraph 10, Hundeabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.