Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.09.2005

Außerkrafttretensdatum

25.11.2024

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph eins

Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens

  1. Absatz eins,Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40003187