Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt-, Neue Mittelschulen und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40002664