Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

12.11.2004

Text

Paragraph 2,

Gesetzlicher Schulerhalter

  1. Absatz einsGesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
  2. Absatz 2Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.
  3. Absatz 3Der gesetzliche Schulerhalter nach Absatz eins, ist Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß Paragraph 17, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.