(9)Absatz 9,Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören.Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß Paragraph 63 a, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören.