Steiermark
Steiermärkisches Nationalparkorganegesetz
Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2003,
LG
Anlage eins
01.10.2003
31.08.2025
Stmk. NPOG
5505 Nationalpark
Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten und die mir als Nationalparkorgan übertragenen Aufgaben in meinem Dienstbereich stets gewissenhaft sowie nach den Weisungen meiner Vorgesetzten zu erfüllen, dabei unter Achtung der Würde jedes Menschen jede Verletzung und Beschädigung der meinem Schutz anvertrauten Rechte und Gegenstände hintan zu halten, jede wahrgenommene Beschädigung nach bestem Wissen und Gewissen soweit erforderlich der Behörde mitzuteilen, niemanden wissentlich falsch anzuzeigen oder zu verdächtigen und immer die Verschwiegenheitspflicht zu wahren.
07.02.2014
02.09.2025
20000128
LST40002069