Kurztitel

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Text

Paragraph 4,

Stiftungserklärung

  1. Absatz einsDie Stiftungserklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
    2. Ziffer 2
      die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögens),
    3. Ziffer 3
      die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.
  2. Absatz 2Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (Paragraph 7, Absatz 2,) sowie weitere Angaben im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, enthalten, die in die Satzung der Stiftung aufzunehmen sind.
  3. Absatz 3Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (Paragraph 39,) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Die Unterschrift des Stifters kann auch vor der Stiftungsbehörde geleistet werden.
  4. Absatz 4Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.