Kurztitel

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 2

Höhe der Abgabe

  1. Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      für Hunde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jährlich mit mindestens € 60,00 und
    2. Ziffer 2
      für Hunde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Jagdhunde jährlich mit 50 % der in Ziffer eins, geregelten Abgabe.
  2. Absatz 2,Eine gestaffelte Abgabenfestsetzung für unter die Regel der Ziffer eins, fallende Hunde ist für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Hund zulässig.