Absatz eins,Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
- Ziffer einsfür Hunde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jährlich mit mindestens € 60,00 und
- Ziffer 2für Hunde gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Jagdhunde jährlich mit 50 % der in Ziffer eins, geregelten Abgabe.