Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Abkürzung

BauPolG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat

Paragraph 8 b

  1. Absatz eins,Die Baubehörde hat bei Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von oberirdischen Bauten oder erheblichen Änderung der äußeren Gestalt solcher Bauten in Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, ROG 2009 aufgestellt ist, die Pläne und technischen Beschreibungen des Vorhabens zusammen mit einer Ausfertigung der betreffenden Teile des Bebauungsplanes dem nach Paragraph 62, ROG 2009 für die Gemeinde in Betracht kommenden Gestaltungsbeirat zur Erstattung eines Gutachtens in bezug auf die Gestaltungserfordernisse im Sinn des Paragraph 4, BauTG zu übermitteln, wenn das Ansuchen nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abzuweisen ist. In Gebieten, für die ein Bebauungsplan der Aufbaustufe gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, ROG 2009 aufgestellt ist, kann in der gleichen Weise vorgegangen werden. Mit Zustimmung des Bewilligungswerbers kann die Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat auch in anderen Fällen erfolgen. Das Gutachten ist innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Verspätet erstattete Gutachten sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Heranziehung der Gestaltungsbeiräte kommt nur für Bauvorhaben in Gebieten in Betracht, die außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 bzw außerhalb von Ortsbildschutzgebieten nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 liegen.
  3. Absatz 3,Das fristgerecht erstattete schriftliche Gutachten des Gestaltungsbeirates tritt an die Stelle eines diesbezüglichen Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die Kosten der Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand der Behörde aufzukommen hat.

Anmerkung

Zu LGBl 9/2001:

Paragraph 8 b, tritt hinsichtlich der Verweisungen auf die Litera a und b des

Paragraph 27, Absatz 2, ROG 1998 bereits mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

LSB40029652