Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2000 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

LWK-G

Index

5 Land- und Forstwirtschaft

Text

Amtliche Befragung

Paragraph 36

  1. Absatz eins,In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
  3. Absatz 3,Die Befragung wird durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Mitglieder der Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
  4. Absatz 4,Für die Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen werden in der Wahlordnung (Paragraph 35,) getroffen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20000032

Dokumentnummer

LSB40028410