natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer oder Bewirtschafter (Pächter oder Fruchtgenussberechtigte) von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 oder von im Land Salzburg gelegenen unbebauten Grundstücken im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955 sind, wenn sie nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und die Höhe des für den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder für das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrages mindestens 87 Cent beträgt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb oder das einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück, das als Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist, mindestens eine Fläche von 2 ha aufweist;