Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des Paragraph 3,, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.