Absatz einsEine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
- Ziffer einsvolljährig (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB) und handlungsfähig (Paragraph 24, Absatz eins, ABGB) ist;
- Ziffer 2zuverlässig (Paragraph 7,) ist;
- Ziffer 3durch eine ärztliche Bestätigung nachweist, dass sie
- ●an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet oder kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und
- ●an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet; und
- Ziffer 4umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
- ●in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wird, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
- ●von der Tagesmutter oder dem Tagesvater und – sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt – auch von Personen, die mit dieser oder diesem im gemeinsamen Haushalt leben, oder von Haustieren die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohl ausgeht.