Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 109 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Der in den Marktgemeinden Mattsee und Obertrum am See sowie in den Gemeinden Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Bereich der Trumer Seen wird in dem im Absatz 2, genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es umfasst im wesentlichen die Flächen des Obertrumer Sees und des Niedertrumer Sees einschließlich der im Land Salzburg an diese Seen sowie an den Grabensee und die Egelseen angrenzenden Seeufer-, Wald- und Wiesenbereiche. Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee samt der Siedlung Aug und der Marktgemeinde Obertrum am See und der Gemeinde Seeham samt der Siedlung Matzing sowie die Naturschutzgebiete ‚Trumerseen’, ‚Obertrumer See’ und ‚Egelseen’ sowie das Natur- und Europaschutzgebiet ‚Nordmoor am Mattsee’.
  2. Absatz 2,Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Mattsee und bei den Gemeinden Obertrum am See, Seeham, Berndorf bei Salzburg und Schleedorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020

Gesetzesnummer

10000528

Dokumentnummer

LSB40024216