Absatz einsBei der erstmaligen Bewerbung als Bewirtschafter eines Fischwassers hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung durch eine der folgenden Bescheinigungen zu erbringen:
- Ziffer einsdie Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung (Absatz 5,);
- Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Ziffer 9, LFBAO 1991);
- Ziffer 3das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991).
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einführung der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung als Bewirtschafter eines Fischwassers für einen Mindestzeitraum von drei Jahren im Fischereibuch eingetragen war.