Absatz eins,Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
- Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Ziffer 9, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991);
- Ziffer 3das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991);
- Ziffer 4das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.