Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

24.03.2020

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischereifachliche Eignung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins
    Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
  2. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18 ;,
  3. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Ziffer 9, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991);
  4. Ziffer 3
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Meister in der Fischereiwirtschaft (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991);
  5. Ziffer 4
    das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums.
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
  1. Absatz 2Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18, gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Facharbeiters oder des Meisters in der Fischereiwirtschaft entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß Paragraph 29, Absatz 3 a, anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
  2. Absatz 3Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Anmerkung

Paragraph 17, Absatz 2 a, ist mit 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40023723