Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105,

Inkrafttretensdatum

16.10.2019

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

2. Abschnitt
Sperr- und Schutzgebiete

Gesetzliches Betretungsverbot

Paragraph 105,

  1. Absatz einsWerden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu verlassen.
  2. Absatz 2Vom Verbot des Betretens gesperrter Gebiete sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Gebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
  3. Absatz 3Gebiete gemäß Absatz eins, sind vom Jagdausübungsberechtigten spätestens drei Stunden vor Beginn der Jagd mit Hinweistafeln gemäß Absatz 4, an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten. Sie sind nach der Jagd unverzüglich zu entfernen.
  4. Absatz 4Die Hinweistafeln sind mit der Bezeichnung „Befristetes jagdliches Sperrgebiet“ zu kennzeichnen, haben Beginn und Ende der Sperre zu enthalten und sind mit den Kontaktdaten des Jagdausübungsberechtigten zu versehen. Runde Tafeln haben einen Durchmesser von mindestens 40 cm, rechteckige Tafeln eine Seitenlänge von jeweils mindestens 40 cm aufzuweisen. Die Schrift muss gut lesbar sein. Die Tafeln müssen in gut sichtbarer Höhe (nicht unter 60 cm und nicht über 220 cm über dem Boden) und gut einsehbar (zB nicht durch Äste verdeckt) angebracht werden. Die Tafeln müssen Wind und anderen Witterungseinflüssen standhalten.

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB40023040