Absatz einsWerden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treib-, Riegel-, Drück- oder Ansitz-Drückjagden durchgeführt, so sind diese Gebiete zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, dass jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie von Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten nicht betreten dürfen. Personen, die in solchen gesperrten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung von Jagdschutzorganen unverzüglich zu verlassen.