Absatz einsWildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Einfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2019, als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie durften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.