(6)Absatz 6Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Anhörung der Präsidialkonferenz ohne Debatte beschlossen wird. Vor diesem Beschluss haben über Aufforderung des Präsidenten die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen an der weiteren Verhandlung des Landtages nur mehr die im Abs. 1 angeführten Personen und der Landesamtsdirektor teilnehmen; diesfalls gilt Abs 2 zweiter Satz nicht.Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Anhörung der Präsidialkonferenz ohne Debatte beschlossen wird. Vor diesem Beschluss haben über Aufforderung des Präsidenten die Zuhörer den Sitzungssaal zu verlassen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so dürfen an der weiteren Verhandlung des Landtages nur mehr die im Absatz eins, angeführten Personen und der Landesamtsdirektor teilnehmen; diesfalls gilt Absatz 2, zweiter Satz nicht.