Salzburg
Salzburger Landessportgesetz 2018
Landesgesetzblatt Nr 38 aus 2018,
LG
Paragraph 7,
01.04.2018
14 Sport
Die Landesregierung, die Gemeinden und die Landessportorganisation Salzburg gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Förderungen, die Evaluierung der Förderungen und die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel erforderlich ist. Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Datenschutz-Grundverordnung dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen oder Sportlern, nur soweit verarbeitet werden, als hierzu die ausdrückliche Einwilligung der oder des Betroffenen vorliegt.
30.03.2018
30.03.2018
20001161
LSB40020969