Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2006, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

18.06.2021

Abkürzung

S.GBG

Index

19 Dienstrecht

Text

2. Unterabschnitt
Gleichbehandlungskommissionen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Absatz 3,).
    Die Gleichbehandlungskommission für die Salzburger Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden kurz SALK, Absatz 4,) ist in dieser Gesellschaft einzurichten. Auf die Zusammensetzung dieser Kommissionen ist Paragraph 11, anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der Landesamtsdirektion;
    2. Ziffer 2
      eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für dienstrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung der Landesbediensteten;
    5. Ziffer 5
      eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Ziffer eins bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.
  3. Absatz 3Der Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      je eine von der Personalvertretung der allgemeinbildenden Pflichtschulen, der berufsbildenden Pflichtschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsandte Person;
    5. Ziffer 5
      eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Ziffer eins bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.
  4. Absatz 4Der Gleichbehandlungskommission für die SALK gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung;
    2. Ziffer 2
      eine rechtskundige Expertin oder ein rechtskundiger Experte für dienstrechtliche Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Gleichbehandlung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe;
    5. Ziffer 5
      eine Expertin oder ein Experte für jenen Diskriminierungsgrund, über dessen Vorliegen die Kommission zu befinden hat. Dieses Mitglied ist von der Kommission in der Zusammensetzung nach den Ziffer eins bis 4 für die jeweilige Sitzung beizuziehen, wenn sie zur Auffassung kommt, dass diese Zusammensetzung kein ausreichendes Expertenwissen über den konkreten Diskriminierungsgrund sicherstellt.
  5. Absatz 5Für jede der in den Absatz 2 bis 4 jeweils Ziffer eins bis 4 genannten Personen ist ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Bei Mitgliedern gemäß Absatz 2 bis 4 jeweils Ziffer 5, hat die Kommission anlässlich der Beschlussfassung über die Beiziehung auch über eine allfällige Vertretungsmöglichkeit des Mitglieds zu befinden.
  6. Absatz 6Die in den Absatz 2 und 3 jeweils Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung und die im Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Mitglieder von der Geschäftsführung der SALK zu bestellen. Dabei ist auf Kenntnisse und Erfahrungen in Gleichbehandlungsfragen oder in Fragen der Frauenförderung Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2 bis 4 jeweils Ziffer 4, sind vom jeweils zuständigen Organ der genannten Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung (Nachentsendung) die restliche Zeit dieser fünf Jahre.
  7. Absatz 7Die Kommission hat in der Zusammensetzung der Absatz 2 bis 4 jeweils Ziffer eins bis 4 aus dem Kreis dieser Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.
  8. Absatz 8Entsendet die jeweils genannte Personalvertretung oder der Zentralbetriebsrat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Mitglieder (Ersatzmitglieder), werden die betreffenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei den Kommissionen gemäß Absatz 2 und 3 durch die Landesregierung und bei der Kommission gemäß Absatz 4, durch die Geschäftsführung der SALK bestellt.

Im RIS seit

16.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Gesetzesnummer

20000441

Dokumentnummer

LSB40020449