Absatz einsBeim Amt der Landesregierung sind folgende Gleichbehandlungskommissionen einzurichten:
- Ziffer einsdie Gleichbehandlungskommission für die Landesverwaltung (Absatz 2,);
- Ziffer 2die Gleichbehandlungskommission für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer (Absatz 3,).
Die Gleichbehandlungskommission für die Salzburger Landeskrankenanstalten Betriebsgesellschaft mbH (im folgenden kurz SALK, Absatz 4,) ist in dieser Gesellschaft einzurichten. Auf die Zusammensetzung dieser Kommissionen ist Paragraph 11, anzuwenden.