Salzburg
Salzburger Naturschutzgesetz 1999
LGBl.Nr. 73 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2017,
LG
Paragraph 48
01.01.2018
31.12.2019
NSchG
8 Natur- und Tierschutz
Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
Maßnahme | Raumordnungsrechtliche Voraussetzung (Die Paragrafenbezeichnungen beziehen sich auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009.) | |
Errichtung oder Erweiterung von dauerhaft genutzten Parkplätzen mit über 2.000 m² Fläche, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind, in der freien Landschaft | Widmung ‚Verkehrsfläche’ (Paragraph 35,) | |
Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen | Widmung ‚Campingplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4,) | |
Errichtung oder Erweiterung von – Tennisplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Fußballplätzen mit über 2.000 m² Fläche, – Golfplätzen, – Sommerrodelbahnen, – Anlagen für den Motorsport | Widmung ‚Gebiete für Sportanlagen’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5,) | |
Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche | Widmung ‚Schipisten’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’ | |
Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen mit über 1.000 m² Fläche in der freien Landschaft | Widmung ‚Lagerplätze’ (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 13,) | |
Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die ein Bewilligungsvorbehalt nach dem Baupolizeigesetz 1997 besteht | Einzelbewilligung gemäß Paragraph 46,, wenn eine solche erforderlich ist |
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30.10.2017
20.11.2019
20000003
LSB40020141