Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenem Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß Paragraph 2, gebührt, 5,44 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen verlängerten Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes weniger als vier Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.