Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50 aus 1980, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

römisch eins. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Die Aufnahme in die Liste des Kulturerbes der UNESCO unterstreicht die hohe Verantwortung für diesen Stadtteil und dessen Umfeld. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für Salzburg städtebaulich charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltenswürdig ist, unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes, im besonderen seines römisch eins. Abschnittes.
  2. Absatz 2,Historisch bedeutsam und erhaltenswürdig ist außerhalb der Altstadt von Salzburg das durch die Bebauung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Gründerzeit) und aus den ersten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts charakterisierte Gebiet.
  3. Absatz 3,Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Artikel 15, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die in diesem Gesetz bestimmte Zuständigkeit von Organen der Stadt Salzburg ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Schutzzone römisch eins uneingeschränkt und für die Schutzzone römisch zwei mit den im Paragraph 10 a, festgelegten Abweichungen.
  6. Absatz 6,Im Schutzgebiet findet Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 sowie Absatz 4 und 5 des Baupolizeigesetzes – BauPolG keine, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG genannten Maßnahmen bedarf die Errichtung und erhebliche Änderung von sichtbaren Stütz- und Futtermauern einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (Paragraph 10, BauPolG) kommt nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BauPolG in Betracht, soweit es sich nicht um charakteristische Bauten handelt.