Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsSoweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz auf folgenden Personenkreis anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete, die ab dem 1. Jänner 2016 ein dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegendes Dienstverhältnis begründen;
    2. Ziffer 2
      Beamtinnen und Beamte, die aus einem diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen werden;
    3. Ziffer 3
      Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Jänner 2016 in ein dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, wenn diesem Dienstverhältnis kein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land vorangegangen ist;
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine wirksame Optionserklärung gemäß Paragraph 44, abgeben.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet auf Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung.