Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

1. Abschnitt
Zielsetzung und Anwendungsbereich

Zielsetzung

Paragraph eins,

Ziel dieses Gesetzes ist, eine für Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete gleiche und nicht diskriminierende Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert. Das Monatseinkommen soll im Regelfall alle mit einer Verwendung verbundenen Tätigkeiten abgelten, soweit nicht im Folgenden besondere Vergütungen vorgesehen sind.