Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Baupolizeigesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17, 17 a, 20 und 24 a in Verbindung mit Absatz 4 und 5 bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahme zu enthalten. Ihr sind planliche Darstellungen (Skizzen), aus welchen die Einhaltung der Vorgaben für die Bewilligungsfreiheit eindeutig hervorgeht, anzuschließen. Weiters sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen auf Standorten, die nicht als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, Bestätigungen über die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwertes an der Grundstücksgrenze;
    2. Ziffer 2
      bei bewilligungsfreien Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17 und 17 a, die das Ausmaß einer größeren Renovierung erreichen, die Berechnung des Prozentmaßes der davon erfassten Gebäudehülle, eine Darstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera g und ein Energieausweis.