Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
- Ziffer einsals selbstständige Schulen;
- Ziffer 2als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Absatz 2,) angeschlossen sind, oder
- Ziffer 3als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.
Im Fall der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 3, Absatz eins und 2 Anwendung.