Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1999 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Befugnisse der Sachverständigenkommission

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung - erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.
  2. Absatz 2Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die sie im Rahmen einer Begutachtung (Paragraph 19, Absatz eins,) tätig wird, den begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen; sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.
  3. Absatz 3Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.
  5. Absatz 5Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (Paragraph 17, Absatz eins,) nehmen.
  6. Absatz 6Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des Ortsbildschutzes dagegen Beschwerde erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.