Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Stadtrecht 1966

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/1966 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

4. Allgemeine Berufungskommission

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.
  2. Absatz 2Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.
  3. Absatz 3Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Absatz eins und 2 Anwendung finden.
  4. Absatz 4Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  6. Absatz 6Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.