Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2013, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

7. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Artikel 29
Implementierung eines Monitorings und Berichtswesens

  1. Absatz einsIm Zielsteuerungssystem Gesundheit sind auf Bundes- und Landesebene die vereinbarten Ziele so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist auch ein einheitliches Bewertungsschema zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring und Berichtswesen zu implementieren. Dieses Berichtswesen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Monitoring der operationalisierten Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit anhand der vertraglich vereinbarten Messgrößen und Zielwerte
    2. Ziffer 2
      Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit
    3. Ziffer 3
      Strukturierte öffentliche Berichte.
  3. Absatz 3Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem für Gesundheit zuständige Bundesministerium für die Zwecke des Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000869

Dokumentnummer

LSB40015234