Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Campingplatzgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Abkürzung

S.CampG

Index

15 Fremdenverkehr

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
  2. Absatz 2,Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:
    1. Ziffer eins
      das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;
    2. Ziffer 2
      das Biwakieren im hochalpinen Gelände;
    3. Ziffer 3
      das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

20000849

Dokumentnummer

LSB40014876