Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1999 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Text

4. Abschnitt
Besonderer Ortsbildschutz

Ortsbildschutzgebiet

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWo das Ortsbild wegen seines eigenartigen, für die örtliche Bautradition charakteristischen Gepräges besonders erhaltungswürdig ist, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes. Sie gelten nicht im Gebiet der Stadt Salzburg.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der in Betracht kommenden Gemeinden sowie des Bundesdenkmalamtes durch Verordnung jene Ortsgebiete zu bestimmen (Ortsbildschutzgebiete), für welche die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen.
  3. Absatz 3In Ortsbildschutzgebieten findet Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 15, 17 bis 24, 26 und 27 sowie Absatz 4 und 5 BauPolG keine, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG nur für Aufzüge, Fahrsteige und Fahrtreppen Anwendung. Außer den im Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG genannten Maßnahmen bedarf auch die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe einer Bewilligung der Baubehörde. Ein vereinfachtes Verfahren (Paragraph 10, BauPolG) kommt nur in den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BauPolG in Betracht, ausgenommen jene Änderungen, die nach Paragraph 12, Absatz 2, einer Bewilligung bedürfen.