Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 96 aus 2012,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

SKAG

Index

11 Krankenanstalten

Text

Einteilung der Krankenanstalten

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
    3. Ziffer 3
      Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
    4. Ziffer 4
      Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
    5. Ziffer 5
      selbstständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn es über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.
  2. Absatz 2,Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Litera a
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Chirurgie und
      2. Ziffer 2
        Innere Medizin.
      Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (Paragraph 57,) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
    2. Litera b
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Augenheilkunde und Optometrie,
      2. Ziffer 2
        Chirurgie,
      3. Ziffer 3
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
      4. Ziffer 4
        Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
      5. Ziffer 5
        Haut- und Geschlechtskrankheiten,
      6. Ziffer 6
        Innere Medizin,
      7. Ziffer 7
        Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
      8. Ziffer 8
        Neurologie,
      9. Ziffer 9
        Psychiatrie,
      10. Ziffer 10
        Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
      11. Ziffer 11
        Unfallchirurgie und
      12. Ziffer 12
        Urologie.
      Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
    3. Litera c
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
      Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im Paragraph 49 a, geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates. Von der Errichtung einzelner im Absatz 2, Litera b, vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
  4. Absatz 4,Standardkrankenanstalten, die am 1. Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz 2, Litera a, oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz 2, Litera b, oder c gegeben ist. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen zumindest:
      1. Litera a
        eine Abteilung für Innere Medizin ohne weitere Spezialisierung führen;
      2. Litera b
        eine auf Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte und in einer reduzierten Organisationsform gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 geführte Organisationseinheit zur Sicherstellung der Basisversorgung in der Chirurgie führen; und
      3. Litera c
        eine permanente Erstversorgung von Akutfällen samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Versorgungsstruktur gewährleisten.
    2. Ziffer 2
      Darüber hinaus können weitere auf Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG beschränkte reduzierte Organisationsformen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 in Verbindung mit Absatz 5, für operativ tätige Fachrichtungen geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Organisation der entsprechend dem Patientenbedarf erforderlichen komplexeren medizinischen Versorgung ist durch Kooperation mit einer Standardkrankenanstalt gemäß Absatz 2, Litera a,, einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Absatz 2, Litera b, oder c oder einer geeigneten Sonderkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Eine Erweiterung des Leistungsspektrums über die Basisversorgungsleistungen im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG hinaus ist unzulässig.
    5. Ziffer 5
      Bei Bedarf sind entsprechend Paragraph 46, ergänzende Einrichtungen für Akutgeriatrie/Remobilisation oder Remobilisation/Nachsorge mit zu berücksichtigen. Die Fortführung sonstiger bestehender Fachrichtungen, soweit sie konservativ tätig sind, in einer Organisationsform gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dies im Salzburger Krankenanstaltenplan vorgesehen ist.
    6. Ziffer 6
      Standardkrankenanstalten der Basisversorgung können auch als dislozierte Betriebsstätten einer räumlich nahen Standardkrankenanstalt gemäß Absatz 2, Litera a, oder einer Krankenanstalt einer höheren Versorgungsstufe gemäß Absatz 2, Litera b, oder c geführt werden; als räumlich nahe gilt eine Standardkrankenanstalt dann, wenn sie im motorisierten Indiviudalverkehr in einer Fahrzeit von 45 bis 60 Minuten erreicht werden kann.
  5. Absatz 5,In Standardkrankenanstalten, Standardanstalten der Basisversorgung und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Departments
      1. Litera a
        für Unfallchirurgie in Form von Satellitendepartments (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
      2. Litera b
        für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,
      3. Litera c
        für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
      4. Litera d
        für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und
      5. Litera e
        für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie;
    3. Ziffer 3
      dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach;
    4. Ziffer 4
      dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Ziffer eins, Litera d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

  1. Absatz 6,Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,
    1. Ziffer eins
      dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Litera a bis c sowie Absatz 4 und 5 festgestellt werden;
    2. Ziffer 2
      in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist.

Anmerkung

Zu LGBl Nr 2/2002:

Die Absatz 3 und 4 treten bereits mit 1.1.2001 in Kraft.

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Gesetzesnummer

20000045

Dokumentnummer

LSB40014388