Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 17 und 20 in Verbindung mit Absatz 4, bewilligungsfreien Maßnahmen sind der Baubehörde vor Beginn ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Baupolizeigesetz 1997
LGBl.Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2012,
Paragraph 3
01.08.2012
30.04.2013