Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2011,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

23.03.2020

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

3. Abschnitt
Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten

Fischen

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, dürfen nur Fischereiausübungsberechtigte (Paragraph 2, Ziffer 4,) fischen.
  2. Absatz 2,Die privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und, abgesehen von Absatz 3,, an Personen, die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, erteilt werden.
  3. Absatz 3,Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr kann der Bewirtschafter das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestatten, wenn sie sich in Begleitung eines volljährigen Fischereiausübungsberechtigten befinden.
  4. Absatz 4,Der Fischereiausübungsberechtigte hat beim Fischen mit sich zu führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen:
    1. Ziffer eins
      eine gültige Jahresfischerkarte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen, oder
    2. Ziffer 2
      eine gültige Fischerkarte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und, ausgenommen der Bewirtschafter selbst, einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen.
  5. Absatz 5,Für den Fischfang mittels Elektrobefischung im Rahmen von behördlich angeordneten Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogramms nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie ist keine Fischerkarte erforderlich.

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40013144