Kurztitel

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die
    1. Ziffer eins
      zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      zur Vornahme operativer Eingriffe,
    3. Ziffer 3
      zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
    4. Ziffer 4
      zur Entbindung oder
    5. Ziffer 5
      zur Durchführung von Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe
    bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Ferner sind als Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Als Krankenanstalten gelten nicht:
    1. Litera a
      Anstalten, die nur für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
    2. Litera b
      Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;
    3. Litera c
      Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;
    4. Litera d
      Krankenanstalten, die dem Bundesheer organisatorisch eingegliedert und der Erfüllung seiner Aufgaben zu dienen bestimmt sind;
    5. Litera e
      Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten und Betriebsstätten von Dentisten; als solche gelten jedoch nicht Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern;
    6. Litera f
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
    7. Litera g
      Gruppenpraxen.